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Thema: 180/55 17" eintragen?

  1. #1
    Avatar von madix61
    madix61 ist offline Benutzer
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    Standard 180/55 17" eintragen?

    moin jungs,

    hab auf meiner kürzlich gekauften 999 einen 190er hinterreifen drauf und möchte ihn durch einen 180er ersetzen.
    in der zulassungsbescheinigung teil 1 steht aber nur ein 190er eingetragen. teil 2 hab ich nicht, weil noch nicht zugelassen.
    jetzt meine fragen:
    wie habt ihr das geregelt?
    oder war im "alten brief" bei euch auch der 180er eingetragen und ist wegen der umschreibung von brief auf zulassungsbescheinigung teil 1 bei mir
    der 180er "verloren gegangen" ?

    danke schon mal

    gruß dirk

  2. #2
    Avatar von Richie#20
    Richie#20 ist offline Erfahrener Benutzer
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    Also bei mir ist auch nur der 190er drin. Aber die Reifenbindung ist doch meines Wissens eh aufgehoben und es gelten die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Reifenhersteller (hab ich immer mit für alle Fälle). Ansonsten hat bei mir auch weder die Popelei noch der TÜV-Mann gezuckt ...

  3. #3
    Avatar von madix61
    madix61 ist offline Benutzer
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    mhh,
    unbefriedigend.
    ist es demnach also richtig, das nur der 190er im brief steht?

    gruß dirk

  4. #4
    Avatar von Richie#20
    Richie#20 ist offline Erfahrener Benutzer
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    Es steht in der Zulassungsbescheinigung Teil 1, früher sachte man Fahrzeugschein dazu.

    Im Brief, also Zulassungsbescheinigung Teil 2, steht nix.

    Besser?

  5. #5
    Avatar von madix61
    madix61 ist offline Benutzer
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    hast recht, ich habs verpeilt.
    hilft mir aber auch nicht weiter

  6. #6
    stornello ist offline Neuer Benutzer
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    Bei mir stehen die Reifendimensionen im "ungültigen" Fahrzeugbrief, im aktuellen Teil1/2 steht nur die von dier genannte Dimensionierung drin, die vermutlich vom Werk aus montiert wurden.
    Bei mir war das mal Diskussion beim TÜV, die haben dann in ihrer Datenbank nachgeschaut, weil er mir nicht wirklich geglaubt hat.
    Es darf gefahren werden auf der 999: 120/70 17, 190/50 17 oder 120/65 17, 180/55 17 (so steht es im Brief).
    Laut TÜV dürfen die die Kombinationen auch getauscht werden, es muss nicht so oder so gefahren werden, was in meinem Fall bedeutet vorne 120/70 17 hinten 180/55 17 (er hat noch 3mal bei einem Kollegen nachgefragt um wirklich sicher zu sein), weshalb du nichts eintragen lassen musst.

    Gruss

  7. #7
    Avatar von madix61
    madix61 ist offline Benutzer
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    danke,
    das wollte ich hören. so war es auch bei meiner 998 selig.
    dann ist es vielleicht auch i.d. datenbank des straßenverkehrsamts hinterlegt.

    gruß dirk

  8. #8
    Avatar von Fözzi
    Fözzi ist offline Erfahrener Benutzer
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    Mit einem Schreiben vom 1.7.2008 hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) den rechtlichen Sachverhalt im Zusammenhang mit
    Reifenumrüstungen bei Motorräder erläutert. Hierbei werden vier Fälle von Änderungen an der Bereifung von Motorrädern unterschieden.
    In allen diesen Fällen ist eine Fahrzeugvorführung bei einem Sachverständigen oder einer Überwachungsorganisation bzw. eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere nicht erforderlich.

    1. Es gibt keine Reifenbindung: Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension gefahren werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen.

    2. Es gibt eine Reifenbindung: Für die Umrüstung auf ein anderes Reifenmodell/-fabrikat in der vorgeschriebenen Dimension ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
    von Fahrzeug- oder Reifenhersteller vorhanden und wird mitgeführt.

    3. Es gibt keine Reifenbindung, aber der Fahrzeughalter will bei sonst serienmäßigem Fahrzeugzustand auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten:
    Für die Umrüstung auf eine andere Reifendimension liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeug- oder Reifenherstellers vor. Sie wird mitgeführt.
    Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.

    4. Eine Reifenbindung für die Serienbereifung ist gegeben, zusätzlich will der Fahrzeughalter bei sonst serienmäßigem Fahrzeugzustand auf eine andere für die Serienfelge
    zulässige Reifendimension umrüsten:
    Für die Umrüstung muss vom Reifenhersteller eine Unbedenklichkeitbescheinigung vorliegen. Sie muss mit den übrigen Fahrzeugpapieren mitgeführt werden.
    Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.

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